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   BGH, 03.12.2001 - NotZ 22/01   

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https://dejure.org/2001,2073
BGH, 03.12.2001 - NotZ 22/01 (https://dejure.org/2001,2073)
BGH, Entscheidung vom 03.12.2001 - NotZ 22/01 (https://dejure.org/2001,2073)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2001 - NotZ 22/01 (https://dejure.org/2001,2073)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2
    Sonderpunkte für schwierige Notariatsverwaltung

  • Wolters Kluwer

    Bewerbung um eine Anwaltsnotarstelle - Anwaltsnotarstelle - Notariat - Auswahlverfahren - Sonderpunkte

  • Judicialis

    BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6 Abs. 3 S. 2
    Berücksichtigung besonderer Leistungen bei der schwierigen und umfangreichen Abwicklung eines Notariats bei der Auswahl unter mehreren Notarbewerbern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 970
  • MDR 2002, 423
  • DNotZ 2002, 557
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 11/01

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle

    Auszug aus BGH, 03.12.2001 - NotZ 22/01
    Tätigkeiten, Leistungen und Kenntnisse, die in besonderer Weise für das Notaramt qualifizieren und die die Landesjustizverwaltung daher im Auswahlverfahren gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO mit Sonderpunkten berücksichtigen kann (hier: gemäß A II 3 f RdErl des hessischen Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 25. Februar 1999 zur Ausführung der BNotO, JMBl S. 222), können auch im Rahmen einer langwierigen, schwierigen und umfangreichen Abwicklung eines in ungeordnetem Zustand übernommenen Notariats durch einen Notariatsverwalter zu Tage treten (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 11/01).

    In einem ähnlich gelagerten Fall hat der Senat mit Beschluß vom 16. Juli 2001 (NotZ 11/01, unveröffentlicht) die Zuerkennung eines Sonderpunktes nicht beanstandet.

  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 1/01

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle; Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 03.12.2001 - NotZ 22/01
    Zwar dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch bei längerfristiger Notarvertretung oder Notariatsverwaltung (früher: Notariatsverwesung) für die Beurkundungstätigkeit keine Sonderpunkte zuerkannt werden (Beschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 1/01 - ZNotP 2001, 443).
  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 4/04

    Umfang des Organisationsermessens der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    Schließlich hat die Antragsgegnerin den herausragenden dienstlichen Beurteilungen des Mitbewerbers, die u.a. eine längere und schwierigere Notariatsverwaltertätigkeit (Senatsbeschl. v. 3. Dezember 2001, NotZ 22/01, NJW 2002, 970) zum Gegenstand haben, fehlerfrei größeres Gewicht beigemessen als den Berichten über die Geschäftsführung des Antragstellers, die im Rahmen des Unauffälligen verbleiben.
  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 15/02

    Ausgleich fehlender allgemeiner Wartezeit durch anderweitige praktische Erfahrung

    Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO nicht erfüllt, muß jedoch - schon wegen des diesem innewohnenden Elements der Gleichbehandlung aller Mitbewerber - auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben und kommt nur dann in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 1997, 900, 16. März 1998 - NotZ 24/97 - NJW-RR 1998, 1281 und 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01 - NJW 2002, 970; vgl. auch - zur örtlichen Wartezeit - Beschlüsse vom 18. September 1995 - NotZ 36/94 - DNotZ 1996, 894 und vom 16. März 1998 - NotZ 16/97 - DNotZ 1999, 244), wozu ausnahmsweise auch die Durchsetzung des Prinzips der Bestenauslese gehören kann (vgl. Beschluß vom 3. Dezember 2001 aaO).
  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 22/02

    Persönliche und fachliche Eignung eines Notarbewerbers; Berücksichtigung

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist dann, wenn in einem durch Verwaltungsvorschrift geregelten Punktesystem bei der Auswahl für Beurkundungstätigkeiten des Bewerbers im Rahmen von Notarvertretungen oder Notariatsverwaltungen eine Höchstpunktzahl - wie vorliegend nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 AVNot - vorgesehen ist, darüber hinaus die Vergabe von Sonderpunkten für dieses Leistungskriterium nicht zulässig (Senatsbeschlüsse vom 16. März 1998 - NotZ 27/97 - DNotZ 1997, 248, 250, vom 16. Juli 2001 - NotZ 1/01 - DNotZ 2001, 963 und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 22/01 - NJW 2002, 970 = DNotZ 2002, 557).

    Diese Rechtsprechung läßt allerdings unberührt, daß die Justizverwaltung dem Bewerber in Ausnahmefällen Sonderpunkte wegen ihn für den Notarberuf in besonderem Maße qualifizierender Kenntnisse und Leistungen hinzurechnen kann, auch soweit diese in Zusammenhang mit der Notarvertretung oder Notariatsverwaltung - über die Beurkundungstätigkeit und die diese vorbereitenden Aufgaben sowie die Durchführung und Abwicklung des Geschäfts hinaus - zutage getreten sind (Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2001 - NotZ 11/01 - DNotZ 2001, 970 und vom 3. Dezember 2001 aaO).

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 121/07

    Auswahlkriterien bei mehreren Bewerbern auf eine Notarstelle; Gewichtung der

    Jedoch stellt die Praxis der Antragsgegnerin keine nach der Senatsrechtsprechung unzulässige (z.B.: Beschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 1/01 - NJW-RR 2001, 1568 f m.w.N.; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 - NotZ 22/01 - NJW 2002, 970, 971) doppelte Berücksichtigung der Urkundstätigkeit und damit eng zusammenhängender Nebenleistungen (Beratung der Urkundsbeteiligten sowie Durchführung und Abwicklung der Urkunde) dar.
  • KG, 21.08.2007 - Not 16/07

    Auswahlverfahren zur Besetzung einer Notarstelle: Zulässigkeit von

    Zwar dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei längerfristiger Notarvertretung oder Notariatsverwaltung für die Beurkundungstätigkeit keine Sonderpunkte zuerkannt werden (BGH, NJW 2002, 970, 971).
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